und mögliche zivilrechtliche Konsequenzen
Die Erfahrung zeigt, dass sich Tauchlehrer und/oder Tauchlehrer-Assistenten kaum oder gar keine Gedanken darüber machen, daß eine nicht ordnungsgemäss erfolgte Tauchausbildung bei Tauchschülern zu gerechtfertigten Schadenersatzforderungen führen kann.
Tauchkurse werden in den meisten Fällen ja gegen Bezahlung angeboten: der Schüler zahlt also für die Lehrleistungen des Tauchlehrers. Daraus entsteht für den Tauchlehrer die Pflcht dem Schüler Tauchfertigkeiten beizubringen, die den Anforderungen des Kurses und der entsprechenden Tauchorganisation gerecht werden.
Sollte sich der Tauchlehrer nun aber den Job "vereinfachen" wollen und verzichtet er auf einen Teil der erforderlichen Lehrinhalte, kann dies Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche auslösen.
Musterbeispiel für diesen Grundsatz stellt der kontrolliert schwimmende Notaufstieg dar: der Tauchlehrer muss dem Schüler hierzu die Leistungsanforderungen der jeweiligen Tauchorganisation erläutern und detailgetreu "vorführen". Vergisst der Tauchlehrer nun einige Übungsteile oder lässt sogar einige bewusst weg und stellt dem Schüler dennoch ein Brevet aus, dann wurde der Vertrag zwischen den Beiden aus rechtlicher Sicht nicht korrekt erfüllt. Merkt der Schüler dies, kann er Schadensersatzansprüche zum Beispiel in Form einer Rückerstattung des Kursentgeltes gegen den Lehrer oder die Tauchorganisation stellen.
Grundsätzlich sind mehrere solcher Fälle möglich. Der Tauchlehrer und sein Assistent sollten sich in jedem Fall an die vorgegebenen Leistungsanforderungen und Empfehlungen der Tauchorganisation halten, welcher sie angehören. Unter Umständen kann man sich auch vom Schüler eine schriftliche Bestätigung dafür geben lassen, dass sämtliche Übungen eines Kurses gemäss Leistungsanforderung durchgeführt wurden.
Dies gilt auch für diejenigen Fälle, in denen der Ausbildungs"vertrag" nicht zwischen Schüler und Lehrer sondern zwischen Schüler und Tauchfachgeschäft / Tauchbasis usw... zustande kam.