ZitatOriginal von Tecschreck
in der Tat ist es so, dass der "mehr erfahrene Taucher" nach der geltenden Meinung der Justiz eine so genannte "Garantenstellung" einnimmt, d.h. er ist dafür verantwortlich, dass derjenige, weniger erfahrene Taucher nicht etwas macht, für das er nicht ausgebildet oder nicht erfahren genug ist; und er muss auf ihn aufpassen.
Berücksichtigt er das nicht und passiert etwas, haftet er daür.
So ist das nunmal.
Hmmmm... ich bin zwar keine Juristin, aber so ist das meines Wissens nicht korrekt. Es haben beide eine Beschützergarantenpflicht gegenüber dem Tauchpartner, da sie durch den Tauchgang eine Gefahrengemeinschaft bilden. Die Frage, die dabei aber wesentlich ist, ist, ob ein Unterlassungsdelikt vorliegt, d.h. ob der Tauchpartner versucht hat zu helfen. Nur wenn er das nicht getan hat, muß die Frage nach der Garantenstellung geklärt werden.
Ein "Recht auf Selbstgefährdung" hat letzten Endes jeder Mensch in Deutschland. Wenn also jemand einen Tauchgang unternimmt, für den er nicht ausgebildet ist und dies nach vorheriger Aufklärung über diesen Umstand bewußt tut...