Hallo DG`ler,
es heißt aus vielen Ecken heißt es:
für Flaschen kleiner 1 Liter wird kein TÜV benötigt.
Wo aber finde ich hierzu etwass "amtliches" ???
Speziell geht es um die kleinen Argonflaschen (0,85)
Beste Grüße
Tom
Hallo DG`ler,
es heißt aus vielen Ecken heißt es:
für Flaschen kleiner 1 Liter wird kein TÜV benötigt.
Wo aber finde ich hierzu etwass "amtliches" ???
Speziell geht es um die kleinen Argonflaschen (0,85)
Beste Grüße
Tom
Die 1l-Grenze stammt wie die 0,5l-Grenze vermutlich noch aus der Druckbehälterrichtlinie.
Die ist allerdings schon lange nicht mehr gültig.
Die relevanten Richtlinien 87/404/EWG bzw. die deutsche Umsetzung (6.GSGV) unterscheiden zwischen kleiner/größer 30bar und kleiner/größer 50barl.
Nur wer füllt schon die 0,5-1 Ltr Pulle in der Füllanlage des örtlichen Tauchshops?
Dafür gibt es Überströmschläuche und für die regelmässige Wartung die heimische Werkbank.
Verstehe ich da was falsch?
Unter Punkt 6 wird definiert das diese Norm für Druckbehälter bis zu einem Maximalen Betriebsdruck von 30 Bar gilt.
Für unsere Argonfläschlein also definitiv nicht zutreffend und somit unerheblich.
ZitatAlles anzeigen§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung von neuen einfachen Druckbehältern auf dem Markt.
(2) Einfache Druckbehälter im Sinne dieser Verordnung sind serienmäßig hergestellte geschweißte Behälter,
1. die einem inneren Überdruck von mehr als 0,5 bar ausgesetzt
sind,
2. die zur Aufnahme von Luft oder Stickstoff bestimmt sind,
3. die keiner Flammeneinwirkung ausgesetzt werden,
4. deren drucktragende Teile und Verbindungen entweder aus
unlegiertem Qualitätsstahl oder aus unlegiertem Aluminium
oder aus nichtaushärtbaren Aluminiumlegierungen hergestellt
sind,
5. die entweder
a) durch einen zylindrischen Teil mit rundem
Querschnitt, der durch nach außen gewölbte oder flache
Böden geschlossen ist, wobei die Umdrehungsachse dieser
Böden der des zylindrischen Teils entspricht, oder
b) durch zwei gewölbte Böden mit gleicher
Umdrehungsachse gebildet werden,
6. deren maximaler Betriebsdruck höchstens 30 bar beträgt und
bei denen das Produkt aus diesem Druck und dem
Fassungsvermögen des Behälters (Druckinhaltsprodukt PS x V)
höchstens 10 000 bar x l beträgt,
7. deren niedrigste Betriebstemperatur nicht unter - 50 Grad C
liegt und
usw.....
Selbiges gilt for die 87/404/EWG die in der genannten Fassung ohnehin irrelevant da völlig veraltet. Die neueste Fassung Stammt aus 2009 und die genannte aus 1987. Ist aber Wurscht da ebenfalls gemäß Definition "Einfacher Druckbehälter" nicht zutreffend.
Grüße bubble
Bis jetzt stehn wir noch immer vor der Frage TÜV ja oder nein???
Flasche ist kleiner 1 Liter und größer als 50 Bar Druck....
Tom
bubblemaker:
Aktuell ist die 2009/105/EG, vormals 87/404/EWG (geändert durch 90/488/EWG und 93/68/EWG).
Inhaltlich gibt es jedoch keinen (mir bekannten) Unterschied.
Die 30bar-Grenze ist überschritten.
O.g. Richtlinien beinhalten jedoch auch die 50barl-Grenze,
was bei 200bar Gebrauchsdruck 0,25l entsprechen würde.
Servus,
ZitatOriginal von Tauchbär
Bis jetzt stehn wir noch immer vor der Frage TÜV ja oder nein???
Flasche ist kleiner 1 Liter und größer als 50 Bar Druck....
Tom
Ja.
Schau in die BetrSichV unter §15 Wiederkehrende Prüfungen.
Dort steht die Einstufung nach Richtlinie 97/23/EG.
Und unterhalb der Tabelle als Zusatz:
"(7) Abweichend von Absatz 5 müssen Prüfungen der von Nummer 2 der Tabelle in Absatz 5 erfassten Flaschen für
1.
Atemschutzgeräte, die für Arbeits- und Rettungszwecke verwendet werden, als äußere Prüfung, innere Prüfung, Festigkeits- und Gewichtsprüfung alle fünf Jahre und
2.
Atemschutzgeräte, die als Tauchgeräte verwendet werden, als
a)
Festigkeitsprüfung alle fünf Jahre und
b)
äußere Prüfung, innere Prüfung und Gewichtsprüfung alle zweieinhalb Jahre
von zugelassenen Überwachungsstellen durchgeführt werden."
Wenn du dir die Diagrame der Richtlinie97/23/EG anschaust, findest du im ersten Diagramm deine Flasche mit p*V >=200 in Kategorie III und somit auch wieder im 2,5/5Jahre Prüfturnus.
Grüße
Robert
Hi Robert,
danke für die Quellennennung.
Wenn mann sich den folgenden Part:
1. Atemschutzgeräte, die für Arbeits- und Rettungszwecke verwendet werden, als äußere Prüfung, innere Prüfung, Festigkeits- und Gewichtsprüfung alle fünf Jahre und
2.
Atemschutzgeräte, die als Tauchgeräte verwendet werden....
anschaut, könnte man sich die Frage stellen, ob eine ARGONflasche in die Kategorie
(Atemschutzgerät?, Tauchgerät?, Rettungszweck?, Arbeitszweck? )
fällt ?
Ist zwar Kleinkariert, aber was meinst Du bzw. wie sehen es die anderen?
Tom
Hallo Tauchbär,
ZitatOriginal von Tauchbär
anschaut, könnte man sich die Frage stellen, ob eine ARGONflasche in die Kategorie (Atemschutzgerät?, Tauchgerät?, Rettungszweck?, Arbeitszweck? ) fällt ?
Du kannst auf deine Flasche auch Milchtüte draufschreiben oder Milch reingießen. entscheidend ist das Ventil und da nehme ich mal am das du ein G5/8" Ventil drauf hast - folglich ist es eine Atemgasflasche.
Aber entscheidend ist auch :
ZitatOriginal von Wracktroll
Wenn du dir die Diagrame der Richtlinie97/23/EG anschaust, findest du im ersten Diagramm deine Flasche mit p*V >=200 in Kategorie III und somit auch wieder im 2,5/5Jahre Prüfturnus.
Der ist gültig auch wenn ich das mit den Atem/Tauchgeräten mal ignoriere.
Grüße
Robert
Roberts ausführungen sind richtig.
Aber:
BetrSichV
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch Arbeitgeber sowie für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit.
(2) Diese Verordnung gilt auch für überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes, soweit es sich handelt um . usw
Abs1 Will sagen das Du als Privatmann davon nicht betroffen bist.
Abs2 Verweist auf das Produktsicherheitsgesetz, also nachsehen für wen das nu wieder gilt.
Hier der Text:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können, mit Ausnahme der überwachungsbedürftigen Anlagen
1.
der Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen, soweit diese Fahrzeuge den Bestimmungen des Bundes zum Bau und Betrieb solcher Bahnen unterliegen,
2.
des rollenden Materials von Eisenbahnen, ausgenommen Ladegutbehälter, soweit dieses Material den Bestimmungen der Bau- und Betriebsordnungen des Bundes und der Länder unterliegt,
3.
in Unternehmen des Bergwesens, ausgenommen in deren Tagesanlagen.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für
1.
Antiquitäten,
2.
gebrauchte Produkte, die vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wiederaufgearbeitet werden müssen, sofern der Wirtschaftsakteur denjenigen, an den sie abgegeben werden, darüber ausreichend unterrichtet,
3.
Produkte, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind,
4.
Lebensmittel, Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere, Erzeugnisse menschlichen Ursprungs und Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen,
5.
Medizinprodukte im Sinne des § 3 des Medizinproduktegesetzes, soweit im Medizinproduktegesetz nichts anderes bestimmt ist,
6.
Umschließungen (wie ortsbewegliche Druckgeräte, Verpackungen und Tanks) für die Beförderung gefährlicher Güter, soweit diese verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen, und
7.
Pflanzenschutzmittel im Sinne des § 2 Nummer 9 des Pflanzenschutzgesetzes oder des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
Satz 1 Nummer 2 und 5 gilt nicht für die Vorschriften in Abschnitt 9 dieses Gesetzes.
(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind. Satz 1 gilt nicht für die Vorschriften in Abschnitt 9 dieses Gesetzes.
Worauf ich damit hinweisen möchte:
Alle diese so gerne zitierten Gesetze wurden exlpizit für Gewerbetreibende jedlicher Form definiert.
Private Nutzung ist darin nicht erfasst. Daher lässt sich für Private Nutzung daraus auch schlich gar nichts ableiten weil per Definition in §1 ABS1 ausgeschlossen.
Ich habe einen rechtlich griffigen Verweis auf die Vorschriften bei Nutzung durch Privatpersonen noch nirgends entdeckt. Aber eventuell kann mich ja jemand erleuchten ?
Hallo zusammen,
auch wenn ich mich nicht so wirklich auskenne was Gesetze angeht habe ich gerade folgende Überlegung: So lang ich meine Flaschen selber füllen kann und kontrolliere und nicht auf andere angewiesen bin liegt es ja in meinem eigenen Interesse ob ich nen TÜV durchführe oder nicht. Bzw ich entscheide selbst ob es nötig ist die Flaschen als mal mit Wasser füllen zu lassen damit sie rosten
Anders sieht es jedoch aus, wenn ich die Flaschen in einem Tauchladen füllen muss. Der Tauchladen ist ja ein Gewerbe und fällt somit unter diese Vorschriften bzgl TÜV. Sollte der Tauchladen mir nur eine Flasche ohne TÜV füllen und mir passiert genau mit dieser Füllung etwas (egal ob es an der Füllung lag oder an einem anderen Fehler) ist der Tauchladen der "DEPP" und bekommt eine auf den Deckel. So liegt es also im Interesse des Ladens, dass die Flaschen TÜV haben damit sie aus dem schneider sind. Hinzu kommt natürlich das meistens die Tauchläden anbieten den TÜV durchzuführen und wenn man sieht was da für Preise zusammenkommen können ist es natürlich verständlich das die Läden interesse haben dass alle Flaschen TÜV haben.
Hoff mal ich seh das soweit richtig :wirr:
ZitatOriginal von Sports-Guy
Hoff mal ich seh das soweit richtig :wirr:
Jepp, soweit richtig.
Jetzt kommt noch zwei Sachen hinzu;
-die ADR Aktuell ist es so das Kleinmengen die privat Transportiert werden unterhalb bestimmter Grenzen (kann sich jeder aus der ADR selbst rauslesen) nicht unter die ADR Richtlinien fallen. Dort steht nämlich dass Druckgasbehälter deren TÜV abgelaufen ist, nur noch leer transportiert werden dürfen.
-so lange nix passiert ist alles kein Problem. Aber sollte mal was passieren wird "gängige Ingenieurspraxis" zur Beurteilung heragezogen und das ist wiederum das was in der BetrSichV usw. drinsteht.
Grüße
Robert
ganz allgemein gibt es eine "Sorgfaltspflicht", die Wiki wie folgt definiert: "Die Sorgfaltspflicht bezeichnet die Verpflichtung, sich umsichtig zu verhalten und der nötigen Sorgfalt Genüge zu tun. Der Zweck der Sorgfaltspflicht ist die Vermeidung unnötiger Risiken für andere und die verbindliche Haftung für Fahrlässigkeit."
Und: "Sorgfalt ist das gründliche Vorgehen, wobei alle wesentliche Aspekte beachtet werden, z. B. der Stand der Technik."
Wie Robert schon schrieb, solange nix passiert interessiert es niemanden...
@ all
Danke für die schnelle und sehr ausführliche Hilfe von Euch.
Tom