Hallo!
Kann ich nur bestätigen, die einfachen taugen wirklich nix!
Meine Erfahrung:
-> (Kallweit) Heizsohle -> dünne Socke -> Neopren Socke drüber und fertig.
Läuft!
Gruß
Christian
Hallo!
Kann ich nur bestätigen, die einfachen taugen wirklich nix!
Meine Erfahrung:
-> (Kallweit) Heizsohle -> dünne Socke -> Neopren Socke drüber und fertig.
Läuft!
Gruß
Christian
Oh Mann...
Einmal mit Profis arbeiten
Na, 2 neue Flaschen ist doch was!!
Gut Luft weiterhin!
Für solch einen Sachverhalt brauch man eigentlich keinen Anwalt. Das prüft der Richter sehr schnell, auch mit "unjuristischen" Ausdrücken.
Aber im Normalfall gibt es eine kostenlose Auskunft über den Erfolg eines solchen Verfahrens (bei einem guten Anwalt).
Hintergrund zu meinem Zitat von Andrè:
In NRW gibt es zur Zeit kein offizielles Widerrufrecht - dieses wurde aufgehoben - daher muss die eigentliche "Beschwerde" direkt zum Verwaltungsgericht (sofern es ein Öffentliches Amt betrifft).
Der Streitwert ist eigentlich nur kritisch anzusehen, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Sachkundige doch nach Vorschrift gehandelt hat.
Natürlich sollte man es mit einer direkten Konfrontation zu erst probieren.
Der Thread wurde doch mit einer Frage eröffnet, die in 5 Antworten nicht beantwortet wurde. Sondern "nur" Allgemeines - was halt jeder "so weiß". :O
Ist nicht böse gemeint, aber "Hab grad gestern meine nagelneue Stage bekommen (Luxfer) und die hat nun TÜV bis 3/2013".
Nun ja, die Antwort wurde am 26.12.2010 geschrieben.
12/10-03/13 Sind keine 2,5 Jahre und diver_ac wollte dieses doch schriftlich.
Und "werden die TÜV-Fristen bei der Inbetriebnahme festgelegt" ist auch nicht richtig. Die Inbetriebnahme erfolgt egmäß gesetzlicher Regelungen.
Meine Angst war natürlich ein wenig ironisch geschrieben
Jungs, ihr macht mir Angst. :Haare:
Guckst du:
(7) Abs. 1 +2 Produktsicherheitsverordnung, nach Richtlinie 97/23/EG
"Abweichend [...] müssen [...] Atemschutzgeräte, die als Tauchgeräte verwendet werden, als
a) Festigkeitsprüfung alle fünf Jahre und
b) äußere Prüfung, innere Prüfung und Gewichtsprüfung alle zweieinhalb Jahre
von zugelassenen Überwachungsstellen durchgeführt werden."
Ihr vergesst natürlich nicht, eure Betriebsnachweise des Tauchgerätes mit abzugeben (damit der Sachverständige die Daten eintragen kann) und kontrolliert nach erfolgreicher Prüfung die Kennzahlen der Prüfung (TÜV Stempel und das Zeichen der Prüfung; zB. I=Innere Prüfung)
Ich muss euch auch nicht sagen, dass das Ventil BEIM Vorstellen vorhanden sein muss,oder?
Zu viel Text? Dann so:
ALLE Flaschen (Alu, Stahl, Composite) mit einem Druck PS>1bar
Kurz:
Äußere, innere, Gewichtsprüfung = 2,5 Jahre
Festigkeitsprüfung = 5 Jahre
Composite Flaschen dürfen nur über 5 Jahre liegen, WENN eine sie Fail Safe Eigentschaften (besondere Ummantelung) besitzen!!
Gruß CP
Moin!
@Sebastian
Du hattest bei ersten Posting geschrieben, dass "fast kein Rost" und "innen nur ein wenig rostig" in den Flaschen war, jetzt gar keiner mehr?
Berichte doch mal vom weiteren Ablauf!
"Beschwerde" muss schriflich erfolgen. Ist dein Prüfinstitut eine vom Staat beliehene Stelle (höchtwahrscheinlich) , gibt es 2 Möglichkeiten:
1. Du kommst aus NRW -> Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht
2. Nicht aus NRW -> Widerspruch beim Ordnungsamt (Anruf zum Feststellen der Verantwortlichkeit: Bürgerbüro anrufen)
Zusatzoption:
Du rufst bei deiner Bezirkregierung an und fragst dort nach.
cos
Neuzulassen ist nicht nötig und nicht vorgesehen. Es ist aber Möglich eine Prägung auf den Behälter zu bringen. So wird es ebenfalls bei Gewichtsreduzierungen gemacht.
Allerdings sehe ich erheblich Probleme mit der weiteren Nutzung, i.S. des Betriebsdruck.
Der Druckbehälter oder die Füllanlage muss über eine Sicherheitseinrichtung verfügen, damit der Maximaldruck nicht erreicht wird.
Das ist für ein Tauchgerät nicht machbar, bzw. unwirtschaftlich! Die allgemeinen Füllanlagen verfügen über ein Sicherheitsventil, dass bei 230, bzw. 300bar Fülldruck (deswegen auch unterschiedliche Gewinde) abgesichert sind.
Deswegen sind auch die kleinen Pony Flaschen (Argonflaschen) mit 110bar verboten!
Richtiges Gewinde (M25 und 5/8") aber falscher Flaschendruck.
Wir haben in der BRD / EU nicht umsonst so viele Normen!
Gruß Christian
PS: Wenn ihr noch eine 10l braucht, ich gebe eine ab
Hallo Zusammen!
Mal was allgemeines zum Benutzen von Sachen die keine aktuelle Prüfung / TÜV,etc. haben :
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass "nur" der Besitzer gefähdet ist, sondern die Allgemeinheit!
Daher hat der Staat Gesetze und Verordnungen erlassen, die ganz klar den Bürger einschränken um solche Gefahren abzuwehren!
Zu Recht.
Ich könnte eine ganze Reihe von Beispielen aufführen, die gerade wir Taucher nicht beachten, überprüfen oder "übersehen" gerade wenn es um Druckbehälterprüfungen geht.
Aber nun zum Sachverhalt. :hammer:
Dein Freund möchte eine Schadensersatzpflicht nach §823BGB, wegen einem Schaden an einer Sache (§90BGB), geltend machen.
Hat der Sachverständige "vorsätzlich oder fahrlässig [..] das Eigentum [...] eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet."
Womöglich hat der Sachverständige nicht unerlaubt nach §823I BGB gehandelt.
Da es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Prüfung i.w.S. nach §2 GerPrSichG und i.e.S. nach §15 BetrSichV handelt, muss diese durch eine zugelassene Überwachungsstelle (TÜV, DEKRA) durchgeführt werden.
Desweiteren wird im 14.GSGV (enstsprechend 89/686/EWG), Kategorie III ein "Hohes Risiko, gegen tödliche Gefahren und ernste Schädigungen, z.B. Atemschutzgeräte, einschl. Tauchgeräte (Zulassung nur mit [...] Nummer des Prüfinstitutes" erläutert.
Hieraus ergibt sich eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Gibt es eine entsprechende Rechtsverordnung, die das In-Verkehr-bringen von Druckbehältern nach Prüfung mit Mängeln verbietet, darf der Sachkundige den Druckbehälter unbrauchbar machen.
Zum Thema verklagen:
Zitat
CHANS2009
Ich find er sollte den TÜV verklagen -.-
Das hat die Prüfstelle auch nicht zu bestimmen ob die flasche aus dem verkehr gezogen wird oder nicht.
Der Laden der die Flasche auffüllt, sieht ja dann letztlich dass die flasche durch den tüv gefallen ist und füllt sie dann nicht auf.
Also ich würde die alle verklagen.
COS hat auch vollkommen richtig geschrieben, wie der Ablauf ist. Die Prüfstelle entscheidet und handelt, selbstverständlich!
Womöglich hat irgendeine Behörde/Regierungsbezirk, etc.pp. eine Verordnung dazu erlassen hat.
Dem Tauchshopbesitzer trifft erstmal keine Schuld, wenn er die Flasche nur dem TÜV vorstellt. Womöglich entfernt er aber das Ventil, dann wird es interessant.
Denn ein "Tauchgerät" muss vollständig der Prüfung unterzogen werden (mit Ventil!).
So, gute Nacht !
Gruß
Christian