Ist zwar leicht off-topic aber für ähnliche Fälle vielleicht mal interessant:
Es ist ein grundsätzlicher Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie. Wobei wir hier immer von einem Vertrag zwischen gewerbliche agierenden Personen (Verkäufer) und Privatpersonen reden.
Gewährleistung
Nach §437 BGB beträgt die gesetzliche Gewährleistung 24 Monate. Per AGB oder einzelvertraglich vereinbart kann sie bei Gebrauchtwaren auf 12 Monate verkürzt werden.
Bei Lieferung einer "mangelbehafteten Ware" kann der Kunde in dieser Zeit seine Rechte geltend machen. In den ersten 6 Monaten liegt die Beweislast das der Artikel bei Lieferung mangelfrei war beim Verkäufer, danach kehrt sich die Beweislast um. Das heisst der Käufer muss nachweisen das der Mangel schon bei Übergabe bestand.
Der Knackpunkt ist also, wie auch hier bei Anne, natürlich den Beweis zu führen, das der Mangel schon Bestand.
Wichtig ist hierbei das der Hersteller, sei es wie bei 7.tease Mares oder halt bei Anna ein anderer Hersteller, im Normalfall eben nicht der Verkäufer ist. Also auch nicht der Vertragspartner des Kunden und somit für die Gewährleistung zuständig, dies ist nur der Händler bei dem der Artikel gekauft wurde.
Garantie
Ein Hersteller oder auch ein Händler kann eine zusätzliche Garantie anbieten, was immer eine freiwillige Leistung ist, welche die gesetzliche Gewährleistung keinesfalls ersetzt oder einschränkt. Je nachdem wer die Garantiezusage gibt ist dieser der Ansprechpartner für den Endgebraucher.
Ansonsten gibt es natürlich immer noch die freiwillige Kulanz, die auch schon in einem Beitrag angesprochen war.
Die nur als kleiner Ausflug, da halt meist nicht der Hersteller derjenige ist der angesprochen ist sondern halt der Verkäufer als Vertragspartner.
Da ich kein Anwalt bin und ich den Text natürlich nicht kopiert habe übernehme ich natürlich weder Gewährleistung noch Garantie für die Aktualität und Richtigkeit meiner Aussage!